KUHNLE-TOURS-Förderverein - Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „KUHNLE-TOURS-Förderverein für junge Wassersportler e.V.“ nachstehend KUHNLE-TOURS-Förderverein genannt.

 

Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Rechlin.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Der KUHNLE-TOURS-Förderverein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck und Ziel des Vereins ist es, den Wassersport zu fördern.
Mit wachsendem Unmut nehmen wir zur Kenntnis, dass unsere Gesellschaft nicht in der Lage ist, verantwortlich und zielorientiert im Sinne des Gemeinwohls zu handeln. In dem Bewusstsein, dass jeder einzelne Mensch und jede juristische Person Verantwortung für die Zukunft unseres Landes und Europas übernehmen muss, wollen wir einen Beitrag für den Bereich leisten, in dem wir uns auskennen und in dem wir wissen, was sinnvoll und notwendig ist.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

Wassersportförderung
Der Wassersport soll speziell gefördert werden, weil er geeignet ist junge Menschen geistig, körperlich und sozial in vielerlei Hinsicht auf das Leben vorzubereiten. Wassersport fordert eigenverantwortliches Handeln und Teamgeist, handwerkliche Fähigkeiten genauso wie strategisches Denken, ganzheitliche körperliche Fitness und sportlichen Einsatz sowie Bewusstsein für Sicherheit. All diese Fähig- und Fertigkeiten werden jungen Menschen in Training und sportlichem Wettkampf altersgerecht vermittelt und bei und mit ihnen entwickelt. Die Vereinsgründer sind überzeugt, dass eben diese Fähig- und Fertigkeiten im schulischen und häuslichen Alltag nicht in dem Maß entwickelt werden, wie es für die Zukunft der jungen Menschen wünschenswert wäre.

 

Weitere Förderungszwecke
Neben der speziellen Wassersportförderung sollen Jugendhilfe, Bildung und Erziehung, Sports und Umwelt gefördert werden.

 

Förderung
Förderungswürdig sind alle Vorhaben, die den Vereinszwecken dienen. Über die Vergabe der Förderung entscheidet der Vorstand.

 
§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Beitritt beinhaltet die Einwilligung zur selbständigen Ausübung des Stimmrechts durch den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 10 Euro und wird per Lastschrift vom Konto des Mitglieds eingezogen.

 

Der Jahresbeitrag wird fällig am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des KUHNLE-TOURS-Fördervereins zu nutzen und vom Verein Auskunft, Rat und Beistand in Fragen der Erzielung des Zweckes und der Ziele des Vereins zu erhalten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten. Die Tätigkeit seiner Organe zu unterstützen und sich durch persönlichen Einsatz für die Vereinszwecke zu engagieren und die Beiträge pünktlich zu entrichten.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

1. durch Tod
2. durch form- und fristgerechte Austrittserklärung
Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten.

3. durch Ausschluss
Der Vorstand kann jedes Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins oder die Satzung verstoßen hat. Der Auszuschließende muss vorher auf der Mitgliederversammlung gehört werden, und kann gegen den Ausschluss Einspruch erheben. Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als zwei Jahre in Rückstand sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden.


§ 7 Organe des KUHNLE-TOURS-Fördervereins

Organe sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

 
§ 8 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

1. der/die Vorsitzende
2. der/die stellvertretende Vorsitzende
3. der/die Schatzmeister/in


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den KUHNLE-TOURS-Förderverein.

 

Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

 

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des KUHNLE-TOURS-Fördervereins.

 

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Einladungen müssen mindestens vier Wochen vorher schriftlich ergehen. Es gilt das Datum des Poststempels. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangen. Hierzu muss die Einladung mindestens zwei Wochen vorher zugestellt werden.

 

Weitere Punkte zur Tagesordnung können auf diese gesetzt werden, wenn dazu auf der Mitgliederversammlung ein mehrheitlicher Beschluss gefasst wird.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

 

Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen der Satzung und der Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Genehmigung der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Feststellung der Jahresrechnung
3. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
4. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer für die jeweilige Amtsdauer von drei Jahren.
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Beschlüsse zur Satzungsänderungen
7. Beschluss zur Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft, die das Vermögen zur Förderung des Sports oder der Jugendhilfe verwenden muss.